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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Privatkunden Festnetz

A. Anwendungsbereich

  1. Diese AGB regeln zusammen mit der Vertragsurkunde, der Leistungsbeschreibung, der Produktbeschreibung, der Entgeltbestimmung und eventuell weiteren als Vertragsbestandteile bezeichneten Dokumenten (im Folgenden der „Vertrag“ genannt) die Beziehungen zwischen dem Privatkunden (im Folgenden der „Kunde“ genannt) und der TELECOM LIECHTENSTEIN AG, Schaanerstrasse 1, LI-9490 Vaduz (im Folgenden „TELECOM“ genannt) und gelten für deren Dienstleistungen und Produkte. Auf die Vertragsbeziehung zwischen der TELECOM und dem Kunden kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, auch dann zur Anwendung, wenn in den nachstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 
  2. Der Kunde im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen   oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 KomG). Sofern es sich bei dem Kunden auch um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt (Art. 1 Abs. 1 lit. b KSchG), sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG; LGBl. 2002 Nr. 164) anzuwenden. 
  3. Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung in der Geschäftsstelle der TELECOM zur Einsichtnahme bereit und können im Internet jederzeit unter www.telecom.li abgerufen werden. 
  4. Diese AGB sowie die für die Leistung jeweils massgeblichen Leistungsbeschreibungen, Produktbeschreibungen, Entgeltbestimmungen oder Einzelverträge sowie deren Ergänzungen, Anpassungen oder Verlängerung werden dem Kunden auf sein Ersuchen für die ihn betreffende Leistung unentgeltlich übermittelt

B. Leistungen der Telecom 

  1. Die TELECOM bietet ihrem Kunden nationale und internationale Dienstleistungen und Produkte aus den Bereichen Kommunikation, Multimedia und Radio/Fernsehen an. 
  2. Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen, die Bereitstellungsfristen, sowie die Höhe der jeweiligen Entgelte ergeben sich aus den für die Leistung jeweils massgeblichen Leistungsbeschreibungen, Produktbeschreibungen, Entgeltbestimmungen oder Einzelverträgen sowie dessen Ergänzungen, Anpassungen oder Verlängerung, als auch der Netzneutralitätserklärung, die zusammen mit der Vertragsurkunde und den vorliegenden AGB die Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der TELECOM bilden. 
  3. Die TELECOM trifft geeignete Massnahmen, um auf Sicherheitsvorfälle, Bedrohungen oder Schwachstellen zu reagieren. Eine Übersicht über die jeweils anwendbaren Massnahmen ist in den zugehörigen Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Dienste enthalten. 
  4. Dienste für Benutzer mit Behinderung: Dienste für Benutzer mit Behinderungen sind kostenlos, sofern sich dieser dazu legitimieren kann. Dabei handelt es sich um Dienste von Drittanbietern (z.B.: Blindenauskunft und Vermittlung

C. Leistungen des Kunden 

i. Preise 

  1. Die vom Kunden zu bezahlenden Preise für Dienstleistungen und Produkte ergeben sich aus der Vertragsurkunde oder den entsprechenden Preislisten, den Entgeltbestimmungen oder der Website der TELECOM. Sie schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein, soweit in der Vertragsurkunde nichts anderes vereinbart wird. 

 

ii. Verantwortung des Kunden  

  1. Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen und Produkte, für die er mit der TELECOM einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsgemäss genutzt werden. Insbesondere dürfen die Dienstleistungen und Produkte nicht für Straftaten missbraucht werden. Als Missbrauch gilt namentlich auch ein Weiterverkauf der Dienstleistungen durch den Kunden an Dritte. Ein Weiterverkauf darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TELECOM erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen. 
  2. Bestehen begründete Anzeichen für eine rechtswidrige bzw. missbräuchliche Benutzung der Dienstleistungen und Produkte, kann die TELECOM den Kunden zu rechts- und vertragskonformer Benützung anhalten, ihre Leistungserbringung ohne Vorankündigung unterbrechen und/ oder den Vertrag entschädigungslos auflösen und allenfalls Schadenersatz verlangen. 
  3. Allfällige Mitwirkungspflichten, wie das Bereitstellen von Räumlichkeiten, die Beachtung technischer Vorschriften usw. können sich aus den Leistungsbeschreibungen ergeben. Der Kunde hat seine Mitwirkungspflichten, insbesondere Informationspflichten und die Bereitstellung von Ressourcen und Zugangsberechtigungen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zu erfüllen. 
  4. Der Kunde hält sämtliche Vertragsdaten, insbesondere PIN-Code, andere Codes und Passwörter geheim und sicher verwahrt. Der Kunde haftet gegenüber der TELECOM für allfälligen Missbrauch seiner Vertragsdaten durch Dritte, sofern er nicht belegt, dass er die gehörige Sorgfalt angewandt hat. Der Kunde hat die TELECOM umgehend über den Verlust seiner Vertragsdaten oder bei einem Verdacht der missbräuchlichen Nutzung durch Dritte zu informieren. 
  5. Der Kunde ist verpflichtet, alle Änderungen seiner vertragsrelevanten Daten, namentlich Namens- und Adressänderungen, der TELECOM unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist die TELECOM berechtigt, ihre Leistungen umgehend einzustellen. 
  6. Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen und ähnliches, die an der Standard- und Individualsoftware samt mitgelieferter Hardware angebracht oder dieser beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern oder unleserlich zu machen. 
  7. Den Kunden treffen vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Entgelte für die Installation des Kaufgegenstandes Schutz- und Sorgfaltspflichten bezüglich der Einrichtung der TELECOM, die seiner Aufsicht oder, bei Überlassung von Einrichtungen an Dritte, der Aufsicht des Dritten unterstehen. Er hat der TELECOM den Schaden zu ersetzen, den sie durch Verlust oder Beschädigung ihrer Einrichtung in Gebäuden oder Räumen erleidet, die der Aufsicht oder bei Überlassung von Einrichtungen an Dritte der Aufsicht des Dritten unterstehen. Die Ersatzpflicht fällt weg, wenn der Kunde und der Dritte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.  
  8. Wird dem Kunden Software überlassen, so ist der Kunde nicht berechtigt, diese ohne schriftliche Zustimmung der TELECOM zu vervielfältigen, zu verändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei Zuwiderhandeln ist die TELECOM schad- und klaglos zu stellen. 

D. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen 

i. Rechnungsstellung 

  1. TELECOM besorgt die Rechnungsstellung sowohl für ihre Leistungen als auch gegebenenfalls für die Leistungen anderer Diensterbringer, mit denen die TELECOM entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Die Rechnung zeigt die Diensterbringung klar auf. 
  2. Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für die beanspruchten Dienstleistungen und Produkte ergeben sich insbesondere aus den in A. Ziffer 4 aufgelisteten Dokumenten. 

 

ii. Zahlungsbedingungen 

  1. Die Rechnung ist bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Der Kunde hat ein Zahlungsziel von mindestens 30 Tagen. Der Kunde kann bis zum Fälligkeitstag schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Die Fälligkeit bleibt davon unberührt. 
  2. Hat der Kunde fristgerecht Einwendungen gegen die Rechnung der TELECOM erhoben, wird die TELECOM die Richtigkeit der beeinspruchten Rechnung entweder bestätigen oder diese korrigieren. Die Entscheidung wird dem Kunden schriftlich zugestellt. Die TELECOM ist berechtigt, ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Falle hat der Kunde die Möglichkeit, binnen einem Monat nach Zugang der Überprüfungsentscheidung weitere Überprüfungen zu verlangen, ansonsten gilt die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt. Die TELECOM wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zur Verfügung stehende Frist hinweisen.  
  3. Lehnt die TELECOM die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Einwendungen bei der für die Verrechnung zuständigen Stelle keine Entscheidung, so kann der Kunde binnen einem Monat nach Zugang der endgültigen Entscheidung eine Streitschlichtung gemäss Art. 85 KomG in Anspruch nehmen. Der Kunde hat zudem die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, andernfalls gelten nicht bestrittene Entgeltforderungen als anerkannt. 
  4. Werden im Rahmen eines Einspruchsverfahrens vom Kunden Zustimmungserklärungen erforderlich und von der TELECOM verlangt, so gilt seine Zustimmung als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen ab Erhalt einer diesbezüglichen Aufforderung seine Zustimmung verweigert. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Aufforderung beinhaltet einen deutlich sichtbaren Hinweis über die Bedeutung seines Verhaltens, die ihm zur Verfügung stehende Frist sowie Angaben zum Übermittlungsempfänger.  
  5. Wird bei Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten verbindungsorientierten Entgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Neuberechnung dieser Entgelte pauschal vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung wird der Durchschnitt der verbindungsorientierten Entgelte der drei vorhergehenden Verrechnungszeiträume herangezogen. Soweit diese nicht oder nicht vollständig vorhanden sind, wird der Durchschnitt der verbindungsorientierten Entgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume herangezogen.  
  6. Die TELECOM darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Kunden eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn sie den Kunden zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufnummern ist nicht zulässig (Art. 28 Abs. 1 VKND). Die Kosten der Sperrung/Entsperrung von je CHF 60.- gehen zulasten des Kunden.  
  7. Mit der Fälligkeit wird die Forderung gemahnt. Wird die Rechnung nach erfolgter Mahnung bezahlt, so können die Dienstleistungen gegen Verrechnung einer Gebühr wieder entsperrt werden, erfolgt dagegen keine Zahlung innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von 14 Tagen, kann der Vertrag fristund entschädigungslos aufgelöst werden (z.B. Kündigung des PSTN-Anschlusses) oder eine Sicherheitsleistung verlangt werden.  
  8. Bei Sperrung des Telefonanschlusses können eingehende Anrufe empfangen werden, ausgehende Anrufe können, bis auf die Notrufe, nicht getätigt werden. Bei Kündigung des Anschlusses können auch keine Notrufe mehr durchgeführt werden.  
  9. Verkaufte Ware bleibt nach der Übergabe an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Entgelte für die Montage im uneingeschränkten Eigentum der TELECOM, wobei mit der Übergabe die Preisgefahr an den Kunden übergeht. Vor der vollständigen Begleichung der Rechnung ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen.  
  10. Die TELECOM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen gänzlich oder teilweise zu verweigern, wenn 
    • der Kunde trotz Fälligkeit die Forderungen nicht bezahlt hat, 
    • der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig innerhalb einer den Umständen angemessenen Zahlungsfrist nachkommt, 
    • der begründete Verdacht besteht, dass der KundKommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen nicht gesetzes- oder vertragsgemäss nutzt oder diese missbraucht oder missbrauchen lässt, 
    • ein aussergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren bevorsteht oder dessen Eröffnung beantragt wurde, ein Exekutionsverfahren bevorsteht oder anhängig ist, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen gefährdet oder nicht mehr gegeben ist. 
  11. Der Kunde trägt die zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen, die der TELECOM durch den Zahlungsverzug entstanden sind, wie z.B. Mahnkosten, Inkassospesen, Betreibungskosten, Prozess- und Anwaltskosten.  
  12. Im Lastschriftverfahren bei Bank und Post wird bei Rückbuchung infolge von ungedeckten Konten eine zusätzliche Verwaltungsgebühr, die sich aus einer Bearbeitungsgebühr sowie den Kosten für die Banktransaktion zusammensetzt, erhoben.  
  13. Die Versandkosten in Liechtenstein für alle im Internet angebotenen Waren sind vom Kunden zu bezahlen und im Telecom-Shop aufgelegt bzw. im Internet ersichtlich. Die Nachnahmespesen sind in den Versandkosten enthalten.  
  14. Alle Angaben sind vorbehaltlich Preisänderungen vor der Bestellung, Satz- und Druckfehler sowie technischer Änderungen. Die TELECOM ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuersatzes ihr Entgelt mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen sowie Rechnungsbeträge auf volle zehn Rappen aufzurunden.  
  15. Die TELECOM ist berechtigt, für den Kunden Verrechnungsmerkmale (z.B. eine einheitliche Kundennummer) für alle Leistungen der TELCOM im Bereich der elektronischen Kommunikation festzulegen. Erfolgt die Zahlung ohne Angabe des Zahlungszwecks, so kann die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet werden. Erfolgt die Zahlung nicht mit Originalbeleg und ohne Angabe der am Originalbeleg angeführten Rechnungsnummer und Verrechnungsnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung der Zahlung zur richtigen Rechnungsnummer ein.  
  16. Monatliche Entgelte sind nach Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Wird das Vertragsverhältnis oder die Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung beendet, so ist 

a) ein volles monatliches Entgelt zu bezahlen, falls die Beendigung vor Ablauf von 30 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungspflicht erfolgt,

b) das monatliche Entgelt bis zum Tag der Beendigung anteilig zu bezahlen, falls die Beendigung vor Ablauf von 30 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungspflicht aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung des Kunden oder falls die Beendigung nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungspflicht und während eines Monats erfolgt. 

 

iii. Vorauszahlung und Sicherheit 

  1. Die TELECOM kann vor oder während der Leistungserbringung, sofern begründete und ernsthafte Zweifel über die vertragsmässige Einhaltung der Zahlungsbedingungen bestehen oder das Inkasso von Forderungen möglicherweise erschwert wird, eine Sicherheitsleistung in Form einer Vorauszahlung oder einer Kaution verlangen. Dies liegt insbesondere vor, wenn gegen den Kunden wegen Zahlungsverzuges mit Sperre des Anschlusses oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste oder die Sperre der Leistung verfügt wurde, sowie wenn das Ausgleichs-,Insolvenz- oder Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde. 
  2. Leistet der Kunde Vorauszahlungen oder Sicherheiten nicht, kann die TELECOM die in den Leistungsbeschreibungen vorgesehenen Massnahmen treffen sowie den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen. Die gleiche Regelung gilt bei Nachlassstundung oder Konkurseröffnung, wenn der Kunde oder die Konkursverwaltung für die Bezahlung der künftigen Rechnungen keine Sicherheit leisten. 
  3. Fallen die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung weg, wird diese zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstattet. 

E. Haftung 

  1. Die TELECOM steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen ein. 
  2. Die TELECOM haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung an die dem Kunden überbundenen Verpflichtungen (z.B. zweckentsprechende Nutzung der Geräte, etc.) entstanden sind. Der Kunde hat die Leistungen und Produkte der TELECOM bestimmungsgemäss zu benutzen und jede missbräuliche Verwendung zu unterlassen. 
  3. Die TELECOM behält sich vor, den Transport von Daten oder die Erbringung von Diensten, die Gesetzen oder internationalen Konventionen widersprechen, zu unterbinden. Der Kunde ist bei Verschulden verpflichtet, die TELECOM von Ansprüchen Dritter, schad- und klaglos zu halten, falls die TELECOM wegen des Verhaltens des Kunden im Daten- bzw. Sprachverkehr oder der vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalte, sei es straf- oder zivilrechtlich, in Anspruch genommen wird. 
  4. Bei Vertragsverletzungen haftet die TELECOM für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die TELECOM haftet für von ihren Organen, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs sigkeit (ausgenommen davon sind Personenschäden). Bei Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzes ist weiters die Haftung für entgangenen Gewinn und Folgeschäden – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht der TELECOM – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ist für jedes schadensverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit CHF 10‘000.- und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit CHF 1‘000‘000.- beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmässig. Hat der Kunde keine geeigneten üblichen Sicherheitsmassnahmen getroffen, ist die Haftung für Datenverluste und Datenschäden ausgeschlossen. 
  5. Die Haftung gilt nicht für verrechnete Leistungen anderer Diensterbringer. Allfällige Haftungsbestimmungen in den Leistungsbeschreibungen bleiben vorbehalten. 

F. Besondere Bestimmungen  

i. Geistiges Eigentum 

  1. Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde ein unübertragbares, nicht ausschliessliches Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen. 
  2. Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten der TELECOM verbleiben bei der TELECOM oder den berechtigten Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die TELECOM, dass sie über die entsprechenden Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. 
  3. Einzelheiten im Zusammenhang mit den Schutz- und Nutzungsrechten sind in den Produktbeschreibungen und Leistungsbeschreibungen sowie den Preislisten der vom Kunden beanspruchten Dienstleistungen oder Produkten enthalten. 

ii. Datenschutz 

  1. Die TELECOM hält sich an die geltenden Bestimmungen, insbesondere an das Kommunikationsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Konsumentenschutzgesetz sowie die dazugehörigen Verordnungen. Die TELECOM erhebt, speichert und bearbeitet Daten (Verkehrs- oder Teilnehmerdaten), die für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen, zur Werbung und zur Information über Produkte und zur Legung von Angeboten erforderlich sind. Die TELECOM steht dafür ein, dass alle Personen, die intern mit Aufgaben betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
  2. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass die TELECOM die Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie der sonstigen Übermittlung bearbeiten darf. Diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Die TELECOM hat diese Verwendung auf das erforderliche Mass und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Die TELECOM darf die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen (Art. 75 Abs. 1 VKND). 
  3. Die TELECOM behält sich die Einleitung von gerichtlichen Schritten im Fall von Datenkriminalität und Datenmissbrauch sowie die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vor. 

    Die TELECOM weist den Kunden darauf hin, dass der Kunde das Recht hat, die Bearbeitung der Daten zu verweigern. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Kunden ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird hiermit auch über die Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen informiert (Art. 75 Abs. 2 VKND).  

    Die TELECOM weist den Kunden auf die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige hin (Art. 21 Abs. 2 VKND). Die Rufnummerunterdrückung kann vor jedem Anruf manuell erfolgen oder bei Anmeldung für alle Anrufe beantragt werden.  

  4. Die TELECOM weist den Kunden weiters darauf hin, dass die TELECOM   

     a. Der Erfüllung der Pflichten nach Art. 41 bis 45, 56, 57 und 64 bis 66 sowie der darauf gestützten Verordnungsbestimmungen; 

    b.  dem Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des betroffenen Nutzers; 

    c. der vorübergehenden Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummeranzeige im Zusammenhang mit der Entgegenahme von Notrufen oder zur Rückverfolgung von böswilligen oder belästigenden Anrufen; 

    d. der Übertragung einer Nachricht oder Bereitstellung eines vom Kunden ausdrücklich verlangten Dienstes der Informationsgesellschaft; 

    e. der Abrechnung von Gebühren und Zusammenschaltungsentgelten. 

    Daten, die nach der vorstehenden Ziffer aufgezeichnet oder gespeichert wurden, sind jedenfalls zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die entsprechenden Zwecke nicht mehr unbedingt benötigt werden (Art. 61 Abs. 3 KomG).  
  5. Die TELECOM weist den Kunden weiters darauf hin, dass die TELECOM
    • im Falle einer unmittelbaren Gefährdung der physischen Integrität einer Person verpflichtet ist, an einer solchen Standortfeststellung unverzüglich mitzuwirken (Art. 64 KomG). 
    • verpflichtet ist, angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den zuständigen Behörden die Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermöglichen (Art. 65 KomG). 
    • Vorratsdaten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zwecke der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens nach § 102a StPO zu speichern hat (Art. 67 KomG). 
    • verpflichtet ist, sämtliche Teilnehmerdaten unabhängig von der Art der vertraglichen Beziehung aufzuzeichnen und während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden sowie sechs Monate nach deren Beendigung aufzubewahren (Art. 66 KomG).   
  6. Wird eine Dienstleistung von der TELECOM gemeinsam mit Dritten erbracht oder bezieht der Kunde Leistungen von Dritten über die TELECOM, so kann die TELECOM Daten über den Kunden an Dritte weitergeben, sofern dies für die Erbringung solcher Dienstleistungen und für das Inkasso notwendig ist oder für massgeschneiderte Angebote verwendet wird. 

iii. Höhere Gewalt 

Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen usw.), kriegerischen Ereignissen, Terrorismus, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. 

iv. Verrechnung 

Der Kunde kann seine Ansprüche mit Ansprüchen der TELECOM, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit sowie gerichtlich festgestellten oder von der TELECOM anerkannten Ansprüchen stehen, aufrechnen. 

v. Garantie und Gewährleistung 

  1. Für Garantie und Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Garantie, wie z.B. die Materialgarantie bei Teilnehmervermittlungsanlagen, ergibt sich im Einzelnen aus den Leistungsbeschreibungen sowie den Produktbeschreibungen. 
  2. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Ware mit allen Unterlagen sowie unter Vorlage des Kaufbeleges an die TELECOM zurückzusenden oder bei den Geschäftsräumlichkeiten zu übergeben. 
  3. Wird von der TELECOM verkaufte Software für kundeneigene Hardware eingesetzt, so erstreckt sich die Gewährleistung für die gelieferte Software nur dann auch auf deren Zusammenwirken mit der Hardware, wenn die TELECOM schriftlich zugestimmt hat. 
  4. Falls sich nach Reklamation herausstellt, dass kein Gewährleistungsanspruch vorliegt, kann die TELECOM dem Kunden eine Überprüfungspauschale verrechnen. 

vi. Reparaturleistungen 

Die TELECOM erbringt kostenpflichtige Reparatur-Leistungen im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Kostenvoranschläge können kostenpflichtig sein. 

vii. Wartungsdienste 

Um die Netzstabilität gewährleisten zu können, erbringt TELECOM Wartungsdienste. Aktuelle Störungs und Wartungshinweise werden unter www.fl1.li veröffentlicht. Die angeboteten Wartungsdienste im Sinne von Service Levels sind unter www.fl1.li einsehbar. 

viii. Anfragen und Beschwerden 

Anfragen und Beschwerden können per online-Formular unter www.fl1.li eingemeldet werden. Die Service-Zeiten bzw. die Öffnungszeiten des FL1 Shop sind in www.fl1.li veröffentlicht. 

ix. Abschaltung 

Unabhängig von der Einleitung eines behördlichen Verfahrens kann die TELECOM einen Kunden dazu auffordern, störende oder nicht dem geltenden Recht, insbesondere der Kommunikationsgesetzgebung, entsprechende Kommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann die TELECOM den Anschluss vom Netz oder den Dienst umgehend abtrennen. In allen übrigen Fällen darf die TELECOM den Anschluss nur mit vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde vom Netz oder Dienst abtrennen (Art. 7 VKND). 

x. Verkehrsmanagement für Internetzugangsdienste 

Im Fall der gleichzeitigen Nutzung im Internet wird die technisch maximale Verfügbarkeit auf mehrere Teilnehmer aufgeteilt. Es kann produktabhängig zu Priorisierungen bei der Zuteilung der Zugangsleistung kommen. Diese werden in den Leistungsbeschreibungen ausgewiesen.  

 

Zur nachhaltigen Qualitätssicherung und zur Vermeidung von Kapazitätsaus- oder -überlastungen misst TELECOM regelmässig die Auslastung ihrer Netzwerkknoten um auf Basis dieser anonymisierten Daten den Netzwerkausbau zu planen und voran zu treiben. Hierdurch kann es in Einzelfällen zu temporären Einschränkungen der Dienstequalität kommen. Der Kunde kann für diesbezügliche Detailinformationen die FL1 Serviceline kostenlos kontaktieren. Die maximal zur Verfügung gestellte Bandbreite ergibt sich aus dem gewählten Produkt Die seitens der TELECOM bereitgestellten Dienste IPTV und Voice-over-IP werden im Datennetz priorisiert. 

 

TELECOM bekennt sich zur Gleichbehandlung von Daten bei der Übertragung im Internet und den diskriminierungsfreien Zugang bei der Nutzung von Datennetzen. Eine detailliertere Beschreibung zur Netzneutralität ist unter www.fl1.li veröffentlicht. Die Höhe der minimalen, der normalerweise zur Verfügung stehenden, und die maximal zur Verfügung stehende Download- und Upload-Geschwindigkeit für Internetzugangsdienste bzw. die Verzögerungszeiten, -schwankungen und Datenverlustraten werden in den Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen sowie in der Netzneutralitätserklärung von TELECOM beschrieben. 

 

G. Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Vertrages 

i. Vertragsabschluss und beginn/ inkrafttreten und Gültigkeit  

  1. Der Vertrag beginnt in der Regel mit der Annahme der schriftlichen Bestellung einer Dienstleistung durch die TELECOM. Im Falle einer Bestellung via Internet beginnt der Vertrag mit der Bestätigung der TELECOM. Die TELECOM behält sich vor, den Vertragsabschluss von dem Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Erfolgt die Inanspruchnahme der Leistungen der TELECOM durch den Kunden vor diesem Datum, so tritt der Vertrag mit dem Datum der ersten Leistungsinanspruchnahme in Kraft. 
  2. Hat der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von der TELECOM für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem für diesen dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgeben, so kann der Kunde von seinem Vertragsantrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. 
  3. Die TELECOM ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten, wie Lichtbildausweise und Wohnsitznachweis vom Kunden zu fordern, die zur Beurteilung der Bonität erforderlichen Angaben einzuholen bzw. abzuverlangen und den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu überprüfen. Weiters hat der Kunde auf Verlangen der TELECOM eine Zustellanschrift sowie eine Zahlstelle im Inland, eine Kreditkartenverbindung oder eine Bankverbindung bekannt zu geben. Gibt der Kunde der TELECOM eine Zahlstelle bekannt, berührt dies nicht die Stellung des Kunden selber als Vertragspartner und seine Verpflichtung zur Bezahlung der Entgelte. 
  4. Die TELECOM ist nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einer Person zu begründen, die minderjährig ist oder die für die rechtliche Verbindlichkeit dieses Vertragsverhältnisses die Einwilligung des Sachwalters benötigt, wenn die Zustimmung und Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters oder die Einwilligung eines Sachwalters nicht vorliegt. Wird die Identität, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit oder die Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis nicht zweifelsfrei nachgewiesen oder wird keine Zustellanschrift oder keine Zahlstelle im Inland, dem europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt gegeben oder liegen die in diesen AGB genannten Gründe, welche die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig machen, vor, so ist die TELECOM ebenfalls berechtigt, kein Vertragsverhältnis zu begründen. 
  5. Weiters ist die TELECOM nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen, welcher gegenüber der TELECOM mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist oder bei dem zuvor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere auch solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Kommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, beendet wurde. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, Kommunikationsdienste bzw. damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrügerischer Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden sowie wer unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, wodurch eine Beurteilung der Ablehnungsgründe erschwert oder nicht möglich war. 
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Kunden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen allenfalls einzuholende behördliche Bewilligung oder Genehmigung zu beantragen bzw. einer vorgeschriebenen Anzeige-/Meldepflicht zu entsprechen. Das gleiche gilt auch für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung von Dritten. 
  7. Die TELECOM schliesst grundsätzlich Verträge nur unter Anwendung der jeweils gültigen Fassung der AGB sowie der für die Leistung massgeblichen Leistungsbeschreibungen, Produktbeschreibungen und Entgeltbestimmungen ab. 

ii. Dauer und Kündigung 

  1. Der Vertrag wird auf eine maximale Mindestvertragslaufzeit, die 24 Monate nicht überschreiten darf, geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Er kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden, sofern die Kommunikationsgesetzgebung oder die Vertragsurkunde nichts anderes vorsieht. 
  2. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. Die Mindestvertragsdauer ergibt sich insbesondere aus den in A. Ziffer 4 genannten Dokumenten. 
  3. Das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses ist für den Kunden vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ausgeschlossen. Auf schriftlichen Antrag des Kunden kann sich die TELECOM bereit erklären, das Vertragsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einvernehmlich aufzulösen. 
  4. Die TELECOM kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Missbrauch gem. C ii. 1) einzelne oder sämtliche Verträge mit einem Kunden frist- und entschädigungslos kündigen. Dies gilt insbesondere, falls der Kunde sich fortgesetzt weigert, seine Pflichten gemäss D ii. 10 zu erfüllen oder in Fällen der missbräuchlichen Verwendung von Dienstleistungen oder Produkten, bei der Gefährdung von Einrichtungen oder Personal der TELECOM oder deren Partnern, der drohenden oder akuten Gefährdung von überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen. 
  5. Wird das Vertragsverhältnis durch ausserordentliche Kündigung, durch einvernehmliche Auflösung, durch fristlose Auflösung der TELECOM, durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden vor Ablauf der Mindestvertragsdauer beendet, so ist mit Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zeit zwischen der Vertragsbeendigung und dem Ende der Mindestvertragsdauer das in den Entgeltbestimmungen festgesetzte bzw. das vereinbarte Restentgelt zu bezahlen. 

iii. Abgabe von Erklärungen 

  1. Eine Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen ab Erhalt einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung, in der auf die Bedeutung des Verhaltens als auch auf die einzuhaltende Frist hingewiesen wird, der TELECOM seine Zustimmung verweigert. 
  2. Erklärungen der TELECOM, wie insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren der TELECOM, gelten an der vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen Anschrift als zugegangen, sofern der Kunde eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Rechnungen gelten als zugegangen, wenn sie dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle übermittelt wurden. 

H. Änderungen des Vertrages  

  1. Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen, der Produktbeschreibungen und der Entgeltbestimmungen sowie deren Inkrafttreten werden in geeigneter Weise zum Beispiel durch Auflegen in den Geschäftsräumlichkeiten, im Internet unter www.fl1.li/agb, in Rechnungsbeilagen oder in periodischen Druckschriften kundgemacht. 
  2. Werden Kunden durch die Änderung(en) ausschliesslich begünstigt, so kann/können diese Änderung(en) durch die TELECOM bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderung(en) angewandt werden. 
  3. Der vom Amt für Statistik (AS) errechnete Liechtensteinische Landesindex der Konsumentenpreise wird als Basis für Indexanpassungen herangezogen. Wenn sich die kumulierte, durchschnittliche Jahresteuerung gegenüber dem Basisjahr 2023 gemäss den vom Amt für Statistik veröffentlichten Zahlen um mindestens 3% ändert, so ist TELECOM berechtigt, die Preise für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung zu erhöhen bzw. verpflichtet, Senkungen weiterzugeben und die Preise entsprechend der Senkung zu reduzieren. Schwankungen unter 3% werden nicht weitergegeben, sondern erst wenn die kumulierte Veränderung des Index seit der letzten Anpassung 3% erreicht oder überschritten hat. Weitere Preisanpassungen werden auf Basis von Veränderungen des durchschnittlichen Indexes ab der letzten zuvor getätigten Anpassung bezogen. 
  4. Der wesentliche Inhalt der den Kunden nicht ausschliesslich begünstigenden Änderung(en) wird dem Kunden in geeigneter Weise, etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung, zumindest einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung(en) mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist enthalten. Ohne schriftliche Kündigung innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens als auch auf die Frist hingewiesen. Auf Ersuchen des Kunden wird der Volltext der aktuellen AGB übermittelt.  
  5. Bei technischen Änderungen stellt die TELECOM zum Schutz von Investitionen des Kunden sicher, dass diese ihre Einrichtungen noch während einer angemessenen Übergangsfrist nutzen können. Technologische Anpassungen ohne Leistungsminderung sind durch die TELECOM jederzeit möglich. 

I. Schlussbestimmungen 

i. Übertragung von Rechten und Pflichten  

  1. Die Übertragung des Vertrages oder von Pflichten oder Rechten aus diesem Vertrag bedarf beidseitiger schriftlicher Zustimmung. 
  2. Die TELECOM kann jedoch den vorliegenden Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden an eine andere Gesellschaft übertragen, sofern die TELECOM diese Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert. 

ii. Anwendbares Recht und Gerichtsstand  

Der Vertrag untersteht materiellem liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Vaduz

iii. Regulierung  

Die nationale Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen oder Auflagen an die TELECOM erteilen, die Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden haben können. Die TELECOM wird die Auflagen und Anordnungen gemäss Vorgabe der Regulierungsbehörde umsetzen. Sollten durch Anordnungen oder Auflagen für den Kunden Nachteile entstehen, übernimmt die TELECOM keine wie immer geartete Haftung. 

iv. Regelung von Streitfällen 

Der Kunde kann zur Regelung von Streitfällen entweder eine Schlichtung durch die Regulierungsbehörde beantragen oder den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Wenn der Kunde eine Schlichtung beantragt, ist die TELECOM verpflichtet, sich dem Schlichtungsverfahren gemäss Art. 85 KomG zu unterziehen. 

v. Europäische Notrufnummer 

Die europäische Notrufnummer lautet auf 112. 

vi. Störungsnummer der TELECOM 

Störungsnummer für Privatkunden ist 00423 2175175.  

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 31. März 2025 dem Amt für Kommunikation angezeigt sowie am 30. April 2025 auf www.fl1.li/agb veröffentlicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01. Mai 2025. Die TELECOM behält sich die jederzeitige Änderung vor. 

 

 

 

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